Ab 1. Jänner 2002 steht ein Mehrkindzuschlag von
€ 36,40
monatlich für jedes im Bundesgebiet lebende (dritte und weitere Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, zu.
Nur dann besteht ein Anspruch, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag gestellt wird, eine bestimmte Höhe nicht überschritten hat. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt im Rahmen der (Arbeitnehmer-) Veranlagung zu beantragen.
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