Ab 01.01.2009 können Kosten für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Das heißt, Kinderbetreuungskosten mindern die Steuerbemessungsgrundlage und damit das zu versteuernde Einkommen. Dabei ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen, sodass die absetzbaren Kosten die Einkommensteuer vermindern.
Kinderbetreuungskosten sind bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr (bei behinderten Kindern das 16. Lebensjahr) vollendet, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Die absetzbaren Kosten für die Kinderbetreuung sind pro Jahr und Kind mit 2.300 Euro begrenzt.
Kommentare
Posts: 1,118
Bei Hortbesuch des Kindes gibt es oft eine Aufstellung in Betreuungs- und Verpflegungskosten. Da sind aber nur die Betreuungskosten (bis max. 2300) absetzbar.
Posts: 398
Posts: 1,907
ads gilt für alle Belege - nicht nur speziell für diese!! Damit man alles hat, wenn das Finanzamt mal klopft!
Posts: 1,427
Posts: 36
Posts: 33